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Rechtliche Informationen

Zu folgenden Themen stehen Ihnen Informationen als pdf-Datei zur Verfügung. Für die Ansicht benötigen Sie das Programm Acrobat Reader, das Sie unter www.adobe.de/acrobat oder durch Anklicken des nebenstehenden Bildes herunterladen können.
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Informationssammlungen im Internet  

Unfallreporter
Umfangreiche Sammlung von pdf-Dokumenten rund um Urteile, Gutachten, Versicherungen usw.

http://unfallreporter.blogspot.com/ bzw. http://ww1.unfallreporter.de/

Unfallrecht
Umfangreiche Informationen zu Rechtsgrundlagen und zur Rechtsprechung rund um den Bereich Dienst- und Arbeitsunfall und Unfallversicherung.
http://dienstunfall.net/index.htm

 

  
Gerichtsurteile
Dateigröße

In Fortführung der Entscheidung vom 28.01.2003 - Aktenzeichen VI ZR 139/02 hat der Bundesgerichtshof (BGH) sich erneut in zwei Urteilen mit dem Nachweis von HWS-Verletzungen befasst:

1. BGH, Urteil vom 03.06.2008 - Az.: VI ZR 235/07
2. BGH, Urteil vom 08.07.2008 - Az.: VI ZR 274/07

Diese Entscheidungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Die beantragte Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens zum Beweis des Ursachenzusammenhangs zwischen einem Unfall und vorhandenen Beschwerden ist nur dann nicht erforderlich, wenn auszuschließen ist, dass die Partei damit den Beweis der Unfallursächlichkeit führen kann (Leitsatz des BGH).

2. Die Sachverständigen für Unfallanalyse und Biomechanik verfügen regelmäßig nicht über die erforderliche medizinische Fachkompetenz, auf die es letztlich für die Frage der Ursächlichkeit des Unfalls für die geklagten Beschwerden ankommt (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 235/07 - zur Veröff. best.). Die individuelle Verletzungsmöglichkeit sowie die Art und Schwere der Verletzung und deren Verlauf betreffen Fragen, zu deren fachlich kompetenter Beurteilung medizinische Kenntnisse erforderlich sind. Ihre Beantwortung muss grundsätzlich dem medizinischen Sachverständigen vorbehalten bleiben.
Neben dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Beschwerden durfte das Berufungsgericht den Umstand entscheidend würdigen, dass L. bis zum Unfall beschwerdefrei gewesen ist.
 
Welche Bedeutung der medizinischen Erstuntersuchung nach einem Verkehrsunfall zukommt, ist zwar umstritten. Im Regelfall wird das Ergebnis einer solchen Untersuchung nur als eines unter mehreren Indizien für den Zustand des Geschädigten nach dem Unfall Berücksichtigung finden können.

Anmerkung:
Die BGH-Urteile, die das Urteil vom 28.01.2003 aufgreifen und fortführen, sind zu begrüßen und werden hoffentlich dazu führen, dass die Praxis der Instanzgerichte nur unfallanalytische Gutachten einzuholen und auf die Durchführung einer medizinischen Begutachtung zu verzichten, ein Ende hat.
 

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"Allein der Umstand, dass sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ("Harmlosigkeitsgrenze") ereignet hat, schließt die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von seiner Ursächlichkeit für eine HWS-Verletzung nicht aus."

BGH, Urteil vom 28.01.2003 - VI ZR 139/02
(Vorinstanzen: OLG Stuttgart und LG Stuttgart)
 

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Am 20.02.2003 hat das Sächsische Landessozialgericht ein Urteil verkündet, das sich mit dem Problem befasst, wann eine Berufsgenossenschaft bei einem sog. HWS - Beschleunigungstrauma eine Verletztenrente bezahlen muss, wenn sich die Unfallfolgen über längere Zeit hinziehen.

Das Verfahren lief unter dem Aktenzeichen - L 2 U 81/99 -
 

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Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27.11.2003 -
Aktenzeichen L 2 U 117/00
:

Das Schleudertrauma als Folge eines Arbeitsunfalls (Gesetzliche Unfallversicherung)

Leitsätze:
1. Bei der Prüfung der Kausalität (Abgrenzung von Schadensanlage gegenüber einem Unfall als Ursache für gesundheitliche Beschwerden) sind auch folgende Tatsachen zu berücksichtigen: die Beschwerdefreiheit vor dem Unfall, der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Eintritt der Beschwerden, sowie die Fortdauer der Beschwerden ohne wesentliches beschwerdefreies Intervall.

2. Wenn ein bestimmtes Krankheitsbild nach bisherigen Erfahrungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit alsbald ausheilt, kann dies zwar ggf. dazu führen, einen Kausalzusammenhang zwischen unfallbedingtem Primärschaden und weiteren Gesundheitsstörungen nicht mehr als hinreichend wahrscheinlich anzusehen, wenn nicht im Einzelfall ergänzend besondere Gesichtspunkte ersichtlich sind, die doch für einen Kausalzusammenhang sprechen.

3. Bei der Höhe der zu schätzenden MdE kann auch bei den Folgen eines Schleudertraumas auf die Erfahrungswerte bei zentralen vegetativen Störungen eines Hirndauerschadens zurückgegriffen werden.

(Eine Kopie der Besprechung zu diesem Urteil aus rechtlicher Hinsicht von Herrn Ass. jur. Hans-Dieter Wedig und aus medizinischer Sicht von Herrn Dr. med. Uwe Oppel, veröffentlicht in Heft 98 des DAR (Deutsches Autorecht, Rechtsszeitschrift des ADAC), finden Sie als Download im nächsten Abschnitt)
 

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(1) ZPO (2002) §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 531 Abs. 1 Nr. 1

Befasst sich ein vom erstinstanzlichen Gericht eingeholtes Gutachten eines Sachverständigen nicht mit allen entscheidungserheblichen Punkten, hat das Berufungsgericht von Amts wegen auf eine Vervollständigung des Gutachtens hinzuwirken.
Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der
Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts begründen, können sich aus einer fehlerhaften Rechtsanwendung ergeben.
Einem erstmals in zweiter Instanz gestellten Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen gemäß §§ 402, 397 ZPO hat das Berufungsgericht stattzugeben, wenn er entscheidungserhebliche Gesichtspunkte betrifft, die das Gericht des ersten Rechtszugs aufgrund einer fehlerhaften Beurteilung der Rechtslage übersehen hat.
 
BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 230/03 - OLG Koblenz, LG Trier
 

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(2) BGB § 249 Bb; ZPO § 287

Besteht bei zwei voneinander unabhängigen Schadensfällen (hier: HWS-Verletzungen) der Beitrag des Erstunfalls zum endgültigen Schadensbild nur darin, dass eine anlagebedingte Neigung des Geschädigten zu psychischer Fehlverarbeitung geringfügig verstärkt wird, so reicht das nicht aus, um eine Haftung des Erstschädigers für die Folgen des Zweitunfalls zu begründen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - VersR 2002, 200, das hier ebenfalls herunter geladen werden kann).
 
BGH, Urteil vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03 - OLG Bremen, LG Bremen
 

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(3) BGB § 249 Bb
 
Entsteht nach zwei zeitlich einander folgenden selbständigen Unfällen ein Dauerschaden des Verletzten, haftet der Erstschädiger mangels abgrenzbarer Schadensteile grundsätzlich auch dann für den Dauerschaden, wenn die Folgen des Erstunfalls erst durch den Zweitunfall zum Dauerschaden verstärkt worden sind.
Der Zweitschädiger haftet für den Dauerschaden mangels abgrenzbarer Schadensteile schon dann, wenn der Zweitunfall lediglich mitursächlich für den Dauerschaden ist.
 
BGH, Urteil vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - OLG München,
LG München II

 

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(4) ZPO § 288
  
Zur revisionsrechtlichen Nachprüfbarkeit eines gerichtlichen Geständnisses.
  
BGH, Urteil vom 22. Mai 2001 - VI ZR 74/00 - Saarländisches OLG,
LG Saarbrücken

 
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(5) Wichtige Urteile des BGH zur Haftung von Jugendlichen im Straßenverkehr

Am 30. November 2004 hat der BGH (Bundesgerichtshof) zwei sehr wichtige Urteile zur Haftung von Jugendlichen im Straßenverkehr verkündet:
BGH, Urteil VI ZR 335/03 und BGH, Urteil VI ZR 365/03

Kommentar und
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 143/2004 vom 30.11.2004

 

 



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43. Deutscher Verkehrsgerichtstag, 26. - 28. 01. 2005 in Goslar

Der Verkehrsgerichtstag tagte zu folgenden Themen:
Arbeitskreis I: "VVG-Reform"
Arbeitskreis II: "Neues Rechtsmittelrecht im Zivilprozess"
Arbeitskreis III: "Der Abfindungsvergleich beim Personenschaden"
Arbeitskreis IV: "Strafrecht gegen Verkehrsrowdies"
Arbeitskreis V: "Arzt und Fahreignungsmängel seines Patienten"
Arbeitskreis VI: "Verkehrsüberwachung in Deutschland und Europa"
Arbeitskreis VII: "Europäische Führerscheinreform"

Für Unfallopfer und ihre Rechtsanwälte von Bedeutung sind die Themen der Arbeitskreise II und III . Die Empfehlungen des Arbeitskreises II und des Arbeitskreises III können hier als pdf-Datei herunter geladen werden. Die Empfehlungen der anderen Arbeitskreise können unter www.deutsche-verkehrsakademie.de heruntergeladen werden.

Besonders bedeutsam für Unfallopfer, die vor der Frage stehen, ob mit dem Haftpflichtversicherer des Gegners ein Abfindungsvergleich geschlossen werden soll und welche Punkte hierbei berücksichtigt werden müssen, sind die Empfehlungen des Arbeitskreises III.

Stellungnahme zu den Empfehlungen von Hans-Dieter Wedig
 

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Bundessozialgericht: "Versorgungsabschlag" ist verfassungswidrig

Am 12.05.2006 hat der für die gesetzliche Rentenversicherung zuständige 4. Senat des Bundessozialgerichts <BSG> ein Urteil verkündet (Az.: B 4 RA 22/05 R), das sich mit der Regelung auseinandersetzt, bei der es um die Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung geht.

Es gibt im 6. Buch des Sozialgesetzbuchs <SGB VI>, in dem die gesetzliche Rentenversicherung geregelt ist, eine Regel, wonach das Recht auf Rente wegen Erwerbsminderung, das bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahres entstanden ist, auch für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres durch Bestimmung eines niedrigeren Zugangsfaktors (= "Rentenabschlag") einen Teil der vom Rentner für die Rentenversicherung erbrachten Vorleistung unbeachtet lässt. Dieser Rentenabschlag, der bis zu 10 % betragen kann, wird vom BSG schlicht für verfassungswidrig gehalten.

Hieraus ergeben sich für Rentenbezieher folgende Konsequenzen (Tipps):

1. Wenn Sie einen Rentenbescheid erhalten haben, der einen Rentenabschlag vorsieht, legen Sie rechtzeitig Widerspruch ein. Der Widerspruch ist innerhalb von einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Rentenbescheides zulässig.

2. Haben Sie einen Rentenbescheid vor mehr als einem Monat bekommen, stellen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung (je nachdem, welcher Zweig für sie zuständig ist) einen Antrag auf Überprüfung gemäß § 44 SGB X. Nach dieser Vorschrift können auch Verwaltungsakte (also auch Rentenbescheide) überprüft werden, die rechtskräftig sind, also auch dann, wenn ein Gericht sie seinerzeit für richtig erachtet hat. Es ist hier immerhin eine rückwirkende Abänderung für maximal 4 Jahre ab jetzt erneuter Antragstellung möglich.

Vorsicht, Beamte!
Die Verfassungswidrigkeit des Rentenabschlags gilt nur für Arbeiter und Angestellte, nicht jedoch für Beamte. Für Beamte gibt es eine vergleichbare Regelung im Beamtenversorgungsgesetz <BVG>. Das hierfür zuständige Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> hat aber in zwei Entscheidungen vom 19.02.2004 (Az.: 2 C 12/03 und 2 C 20/03) festgestellt, dass diese Regelung (die für Beamte gilt) mit der Verfassung im Einklang steht, also nicht rechtswidrig ist.

Hans-Dieter Wedig
 




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BSG: Aktuelle Entscheidungen zu "psychischen Unfallfolgen"

Am 09.05.2006 hat sich das Bundessozialgericht <BSG> in drei Entscheidungen damit zu befassen gehabt, unter welchen Voraussetzungen psychische Reaktionen als Unfallfolge anerkannt werden können. In zwei Verfahren ging es um Revisionen gegen Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts <LSG>:

Urteil des BSG, Az.: B 2 U 26/04 R
Vorinstanz:
Sächsisches LSG, Entscheidung vom 22.01.2004, Az.: L 2 U 165/99;

Urteil des BSG, Az.: B 2 U 1/05 R
Vorinstanz:
Sächsisches LSG, Entscheidung vom 16.09.2004, Az.: L 2 U 55/01.

Es geht in diesen Verfahren im Wesentlichen darum, wann gesundheitliche (psychische) Störungen als Folge eines Unfalls anerkannt werden.

Ohne dass hier näher darauf eingegangen werden kann, seien lediglich folgende allgemeine Grundsätze zum Unfallzusammenhang (zur Kausalität) im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung wiedergegeben:

Als Unfallfolge sind gesundheitliche Störungen dann anzusehen, wenn zunächst im Sinne der "naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie" Folgendes gilt: Der Unfall als Ursache der Gesundheitsstörungen darf nicht hinweggedacht werden können, ohne dass auch die Gesundheitsstörungen selbst entfielen (conditio-sine-qua-non). Als nächste Voraussetzung wird dann - im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung - verlangt, dass der Unfall eine wesentliche Bedingung für die Gesundheitsstörungen darstellt. Der Unfall muss nicht die einzige Ursache sein, es reicht, wenn er eine Teilursache ist.

Was muss nun gegeben sein, damit der Unfall eine "wesentliche Ursache" ist?

Und hier kommt das Hauptproblem der zitierten Entscheidungen: Das LSG hatte in den beiden Berufungsurteilen ausgeführt, es könne nicht verlangt werden, dass von einem Ursachenzusammenhang zwischen einer bestimmten seelischen Krankheit und einem bestimmten seelisch schädigenden Vorgang nur gesprochen werden könne, wenn nach allgemeinem medizinischem Erfahrungswissen die Krankheit nach einem Vorgang dieser Art gehäuft auftrete. Mit anderen Worten: Es kommt allein darauf an, ob der Unfall bei diesem Unfallopfer zu diesen Störungen geführt hat, nicht darauf, ob in der Medizin Fälle bekannt sind, dass dieser Zusammenhang schon öfter beobachtet wurde.

Das Sächsiche LSG hat damit ausdrücklich zwei Entscheidungen des 9. (für die Opferentschädigung zuständigen) Senats des BSG (Entscheidungen vom 26.01.1994, Az.: 9 RVg 3/93 und vom 18.10.1995, 9/9a RVg 4/82) widersprochen. Das BSG hatte die beiden Entscheidungen des Sächsischen LSG aufgehoben und in beiden Verfahren die Sache an das LSG zurückverwiesen und sich ausdrücklich den Entscheidungen des 9. Senats angeschlossen und ausgeführt, die Kausalitätsbeurteilung habe auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Dies schließe eine Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet sei, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen.

Ich halte die Entscheidungen des BSG schlichtweg für falsch, und zwar aus folgendem Grund:
Das LSG hatte in beiden Entscheidungen ausgeführt, diese Rechtsprechung bedeute eine verdeckte Rückkehr zur im Zivilrecht, nicht aber im Sozialrecht geltenden Adäquanztheorie.
Das LSG hat meiner Meinung nach Recht, auch wenn das BSG meint, mit seiner Rechtsprechung würde nicht die Adäquanztheorie verdeckt wieder eingeführt. Entscheidend, und das war früher Konsens in der Literatur und auch der Rechtsprechung des BSG (z.B. Entscheidung vom 28.06.1988, Az.: 2/9b RU 28/87 = BSG E 63, 277), dass es - jetzt einfach ausgedrückt - nur darauf ankommt, der Unfall im konkreten Fall beim Unfallopfer zu Gesundheitsstörungen geführt hat, und nicht darauf, ob das Unfallereignis generell geeignet ist, eine entsprechende körperliche oder seelische Störung hervorzurufen. Es handelt sich hier um ziemlich komplizierte rechtliche Erörterungen. Hier ist jedoch nicht der Raum, detailliert auf diese Probleme näher einzugehen. Ich werde dies in einem größeren Aufsatz nachholen.

Ein weiterer Sprengstoff liegt in Folgendem:
Das BSG führt weiter aus, die Ursachenbeurteilung im Einzelfall habe anhand des konkreten individuellen Versicherten unter Berücksichtigung seiner Krankheiten und Vorschäden zu erfolgen, aber auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes.

Wie gefährlich dieser Hinweis ist, ist offensichtlich auch dem BSG aufgefallen, wenn es ausführt, die verschiedenen wissenschaftlichen Veröffentlichungen seien jedoch jeweils kritisch zu würdigen, zumal ein Teil der Autoren aktive oder ehemalige Bedienstete von Versicherungsträgern sind oder diesen in anderer Weise nahestehen. Dem kann nur zugestimmt werden. Dies gilt beispielsweise für das in der sozialrechtlichen Unfallrechtsprechung gebräuchlichste Werk von Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, auf das sich auch das BSG in seinen Entscheidungen beruft. Dieses Buch ist nur von ehemaligen BG-Mitarbeitern geschrieben worden. Es stellt sich hier nämlich die weitere Frage:

"Was ist herrschende Lehre in der Wissenschaft?" Oder:
"Wer bestimmt, was herrschende Lehre ist?"

Nicht selten beobachten wir, dass als "herrschende Lehre" Literatur bezeichnet wird, die nicht nur alt, sondern veraltet und sogar überholt ist, weil die Kreise, die bestimmen, was "herrschende Lehre" ist, möglicherweise gar kein Interesse daran haben, dass neue Erkenntnisse allzu sehr bekannt werden. Wie mir einmal ein Arzt sagte: "Man muss eben unterscheiden zwischen herrschender Lehre und gesichertem Wissen!"

In einer weiteren Entscheidung vom 09.05.2006 (Az.: B 2 U 40/05 R) hat das BSG die Berufung der beklagten BG zurückgewiesen, allerdings mit derselben Begründung. Nach Auffassung des BSG hatte die Vorinstanz (das LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.03.2005) diese Grundzüge beherzigt.

Persönliche Anmerkung:
Das Sächsische LSG hatte mit zwei kurz aber sachlich hervorragend begründeten Urteilen dem 2. Senat des BSG die Möglichkeit eröffnet, die verunglückte Rechtsprechung des 9. Senats des BSG zu korrigieren, zumindest aber festzustellen, dass die vom Senat für Opferentschädigung aufgestellten Grundsätze für die gesetzliche Unfallverszierung nicht übernommen werden. Die Chance ist vertan. Das BSG hat für den Nachweis der Unfallursächlickeit unnötige, ja systemwidrige Hürden aufgebaut, die im Einzelfall oft nur schwer zu überwinden sein dürften.

Hans-Dieter Wedig
 








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Autor, Titel
Dateigröße

 
Hans-Dieter Wedig
:
Welche Schritte kann man gegen einen Sachverständigen unternehmen, wenn dieser ein falsches Gerichtsgutachten erstattet hat?
- Sachverständigenhaftung gem. § 839 a BGB -
  
Vortrag auf der DAVID-Mitgliederversammlung am 24.06.2006
 

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Hans-Dieter Wedig
:
Problem "Harmlosigkeitsgrenze" oder: Kann man aus verbeultem Blech auf Verletzungen an der Halswirbelsäule schließen?
 
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Hans-Dieter Wedig
:
"Harmlosigkeitsgrenze" bei HWS-Verletzungen?
Zugleich eine Besprechung des BGH-Urteils vom 28.01.2003, VI ZR 139/02
Quelle: DAR 9/2003 (mit freundlicher Genehmigung des ADAC)
 
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Dr. med. Uwe Oppel:

Medizinische Komponente beim HWS

Anmerkungen zum Schmerzensgeldurteil des BGH vom 28.01.2003
Quelle: DAR 9/2003 (mit freundlicher Genehmigung des ADAC)
 
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