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Gerichtsurteile |
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In Fortführung
der Entscheidung vom 28.01.2003 - Aktenzeichen
VI ZR 139/02 hat der Bundesgerichtshof (BGH) sich erneut in
zwei Urteilen mit dem Nachweis von HWS-Verletzungen befasst:
1. BGH,
Urteil vom 03.06.2008 - Az.: VI ZR 235/07
2. BGH, Urteil vom 08.07.2008 - Az.:
VI ZR 274/07
Diese Entscheidungen
lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Die beantragte
Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens zum Beweis des Ursachenzusammenhangs
zwischen einem Unfall und vorhandenen Beschwerden ist nur dann
nicht erforderlich, wenn auszuschließen ist, dass die Partei
damit den Beweis der Unfallursächlichkeit führen kann
(Leitsatz des BGH).
2. Die Sachverständigen
für Unfallanalyse und Biomechanik verfügen regelmäßig
nicht über die erforderliche medizinische Fachkompetenz,
auf die es letztlich für die Frage der Ursächlichkeit
des Unfalls für die geklagten Beschwerden ankommt (vgl. Senatsurteil
vom 3. Juni 2008 - VI ZR 235/07 - zur Veröff. best.). Die
individuelle Verletzungsmöglichkeit sowie die Art und Schwere
der Verletzung und deren Verlauf betreffen Fragen, zu deren fachlich
kompetenter Beurteilung medizinische Kenntnisse erforderlich sind.
Ihre Beantwortung muss grundsätzlich dem medizinischen Sachverständigen
vorbehalten bleiben.
Neben
dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem
Auftreten der Beschwerden durfte das Berufungsgericht den Umstand
entscheidend würdigen, dass L. bis zum Unfall beschwerdefrei
gewesen ist.
Welche
Bedeutung der medizinischen Erstuntersuchung nach einem Verkehrsunfall
zukommt, ist zwar umstritten. Im Regelfall wird das Ergebnis einer
solchen Untersuchung nur als eines unter mehreren Indizien für
den Zustand des Geschädigten nach dem Unfall Berücksichtigung
finden können.
Anmerkung:
Die BGH-Urteile, die das Urteil vom 28.01.2003 aufgreifen und
fortführen, sind zu begrüßen und werden hoffentlich
dazu führen, dass die Praxis der Instanzgerichte nur unfallanalytische
Gutachten einzuholen und auf die Durchführung einer medizinischen
Begutachtung zu verzichten, ein Ende hat.
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"Allein
der Umstand, dass sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten
Geschwindigkeitsänderung ("Harmlosigkeitsgrenze")
ereignet hat, schließt die tatrichterliche Überzeugungsbildung
nach § 286 ZPO von seiner Ursächlichkeit für eine
HWS-Verletzung nicht aus."
BGH, Urteil
vom 28.01.2003 - VI ZR 139/02
(Vorinstanzen: OLG Stuttgart und LG Stuttgart)
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Am
20.02.2003 hat das Sächsische Landessozialgericht ein Urteil
verkündet, das sich mit dem Problem befasst, wann eine Berufsgenossenschaft
bei einem sog. HWS - Beschleunigungstrauma eine Verletztenrente
bezahlen muss, wenn sich die Unfallfolgen über längere
Zeit hinziehen.
Das Verfahren
lief unter dem Aktenzeichen - L 2 U 81/99 -
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Urteil
des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27.11.2003 -
Aktenzeichen L 2 U 117/00:
Das Schleudertrauma
als Folge eines Arbeitsunfalls (Gesetzliche Unfallversicherung)
Leitsätze:
1. Bei
der Prüfung der Kausalität (Abgrenzung von Schadensanlage
gegenüber einem Unfall als Ursache für gesundheitliche
Beschwerden) sind auch folgende Tatsachen zu berücksichtigen:
die Beschwerdefreiheit vor dem Unfall, der unmittelbare zeitliche
Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Eintritt der Beschwerden,
sowie die Fortdauer der Beschwerden ohne wesentliches beschwerdefreies
Intervall.
2. Wenn ein
bestimmtes Krankheitsbild nach bisherigen Erfahrungen mit sehr
hoher Wahrscheinlichkeit alsbald ausheilt, kann dies zwar ggf.
dazu führen, einen Kausalzusammenhang zwischen unfallbedingtem
Primärschaden und weiteren Gesundheitsstörungen nicht
mehr als hinreichend wahrscheinlich anzusehen, wenn nicht im Einzelfall
ergänzend besondere Gesichtspunkte ersichtlich sind, die
doch für einen Kausalzusammenhang sprechen.
3. Bei der
Höhe der zu schätzenden MdE kann auch bei den Folgen
eines Schleudertraumas auf die Erfahrungswerte bei zentralen vegetativen
Störungen eines Hirndauerschadens zurückgegriffen werden.
(Eine Kopie
der Besprechung zu diesem Urteil aus rechtlicher Hinsicht von
Herrn Ass. jur. Hans-Dieter Wedig und aus medizinischer Sicht
von Herrn Dr. med. Uwe Oppel, veröffentlicht in Heft 98 des
DAR (Deutsches Autorecht, Rechtsszeitschrift des ADAC), finden
Sie als Download im nächsten Abschnitt)
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(1)
ZPO (2002) §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 531 Abs. 1 Nr. 1
Befasst sich
ein vom erstinstanzlichen Gericht eingeholtes Gutachten eines
Sachverständigen nicht mit allen entscheidungserheblichen
Punkten, hat das Berufungsgericht von Amts wegen auf eine Vervollständigung
des Gutachtens hinzuwirken.
Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit
der
Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts begründen,
können sich aus einer fehlerhaften Rechtsanwendung ergeben.
Einem erstmals in zweiter Instanz gestellten Antrag auf Anhörung
eines Sachverständigen gemäß §§ 402,
397 ZPO hat das Berufungsgericht stattzugeben, wenn er entscheidungserhebliche
Gesichtspunkte betrifft, die das Gericht des ersten Rechtszugs
aufgrund einer fehlerhaften Beurteilung der Rechtslage übersehen
hat.
BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 230/03
- OLG Koblenz, LG Trier
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(2)
BGB § 249 Bb; ZPO § 287
Besteht bei
zwei voneinander unabhängigen Schadensfällen (hier:
HWS-Verletzungen) der Beitrag des Erstunfalls zum endgültigen
Schadensbild nur darin, dass eine anlagebedingte Neigung des Geschädigten
zu psychischer Fehlverarbeitung geringfügig verstärkt
wird, so reicht das nicht aus, um eine Haftung des Erstschädigers
für die Folgen des Zweitunfalls zu begründen (Ergänzung
zum Senatsurteil vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - VersR 2002,
200, das hier ebenfalls herunter geladen werden kann).
BGH, Urteil vom 16. März 2004 - VI ZR
138/03 - OLG Bremen, LG Bremen
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(3) BGB §
249 Bb
Entsteht nach zwei zeitlich einander folgenden selbständigen
Unfällen ein Dauerschaden des Verletzten, haftet der Erstschädiger
mangels abgrenzbarer Schadensteile grundsätzlich auch dann
für den Dauerschaden, wenn die Folgen des Erstunfalls erst
durch den Zweitunfall zum Dauerschaden verstärkt worden sind.
Der Zweitschädiger haftet für den Dauerschaden mangels
abgrenzbarer Schadensteile schon dann, wenn der Zweitunfall lediglich
mitursächlich für den Dauerschaden ist.
BGH, Urteil vom 20. November 2001 - VI ZR
77/00 - OLG München,
LG München II
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(4)
ZPO § 288
Zur revisionsrechtlichen Nachprüfbarkeit eines gerichtlichen
Geständnisses.
BGH, Urteil vom 22. Mai 2001 - VI ZR 74/00 -
Saarländisches OLG,
LG Saarbrücken
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(5)
Wichtige Urteile des BGH zur Haftung von Jugendlichen im Straßenverkehr
Am 30. November
2004 hat der BGH (Bundesgerichtshof) zwei sehr wichtige Urteile
zur Haftung von Jugendlichen im Straßenverkehr verkündet:
BGH,
Urteil VI ZR 335/03 und BGH,
Urteil VI ZR 365/03
Kommentar
und
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 143/2004 vom 30.11.2004
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43.
Deutscher Verkehrsgerichtstag, 26. - 28. 01. 2005 in Goslar
Der Verkehrsgerichtstag
tagte zu folgenden Themen:
Arbeitskreis I: "VVG-Reform"
Arbeitskreis II: "Neues Rechtsmittelrecht im Zivilprozess"
Arbeitskreis III: "Der Abfindungsvergleich beim Personenschaden"
Arbeitskreis IV: "Strafrecht gegen Verkehrsrowdies"
Arbeitskreis V: "Arzt und Fahreignungsmängel seines
Patienten"
Arbeitskreis VI: "Verkehrsüberwachung in Deutschland
und Europa"
Arbeitskreis VII: "Europäische Führerscheinreform"
Für Unfallopfer
und ihre Rechtsanwälte von Bedeutung sind die Themen der
Arbeitskreise II und III . Die Empfehlungen des Arbeitskreises
II und des Arbeitskreises
III können hier als pdf-Datei herunter geladen werden.
Die Empfehlungen der anderen Arbeitskreise können unter www.deutsche-verkehrsakademie.de
heruntergeladen werden.
Besonders
bedeutsam für Unfallopfer, die vor der Frage stehen, ob mit
dem Haftpflichtversicherer des Gegners ein Abfindungsvergleich
geschlossen werden soll und welche Punkte hierbei berücksichtigt
werden müssen, sind die Empfehlungen
des Arbeitskreises III.
Stellungnahme
zu den Empfehlungen von Hans-Dieter Wedig
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Bundessozialgericht:
"Versorgungsabschlag" ist verfassungswidrig
Am 12.05.2006
hat der für die gesetzliche Rentenversicherung zuständige
4. Senat des Bundessozialgerichts <BSG> ein Urteil verkündet
(Az.: B 4 RA 22/05 R), das sich
mit der Regelung auseinandersetzt, bei der es um die Höhe
der Rente wegen Erwerbsminderung geht.
Es gibt im
6. Buch des Sozialgesetzbuchs <SGB VI>, in dem die gesetzliche
Rentenversicherung geregelt ist, eine Regel, wonach das Recht
auf Rente wegen Erwerbsminderung, das bereits vor Vollendung des
60. Lebensjahres entstanden ist, auch für Bezugszeiten vor
Vollendung des 60. Lebensjahres durch Bestimmung eines niedrigeren
Zugangsfaktors (= "Rentenabschlag") einen Teil der vom
Rentner für die Rentenversicherung erbrachten Vorleistung
unbeachtet lässt. Dieser Rentenabschlag, der bis zu 10 %
betragen kann, wird vom BSG schlicht für verfassungswidrig
gehalten.
Hieraus ergeben
sich für Rentenbezieher folgende Konsequenzen (Tipps):
1.
Wenn Sie einen Rentenbescheid erhalten haben, der einen Rentenabschlag
vorsieht, legen Sie rechtzeitig Widerspruch ein. Der Widerspruch
ist innerhalb von einer Frist von einem Monat ab Zustellung des
Rentenbescheides zulässig.
2. Haben Sie
einen Rentenbescheid vor mehr als einem Monat bekommen, stellen
Sie bei der Deutschen Rentenversicherung (je nachdem, welcher
Zweig für sie zuständig ist) einen Antrag auf Überprüfung
gemäß § 44 SGB X. Nach dieser Vorschrift können
auch Verwaltungsakte (also auch Rentenbescheide) überprüft
werden, die rechtskräftig sind, also auch dann, wenn ein
Gericht sie seinerzeit für richtig erachtet hat. Es ist hier
immerhin eine rückwirkende Abänderung für maximal
4 Jahre ab jetzt erneuter Antragstellung möglich.
Vorsicht,
Beamte!
Die
Verfassungswidrigkeit des Rentenabschlags gilt nur für Arbeiter
und Angestellte, nicht jedoch für Beamte. Für Beamte
gibt es eine vergleichbare Regelung im Beamtenversorgungsgesetz
<BVG>. Das hierfür zuständige Bundesverwaltungsgericht
<BVerwG> hat aber in zwei Entscheidungen vom 19.02.2004
(Az.: 2 C 12/03 und 2 C 20/03) festgestellt, dass diese Regelung
(die für Beamte gilt) mit der Verfassung im Einklang steht,
also nicht rechtswidrig ist.
Hans-Dieter
Wedig
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BSG:
Aktuelle Entscheidungen zu "psychischen Unfallfolgen"
Am 09.05.2006
hat sich das Bundessozialgericht <BSG> in drei Entscheidungen
damit zu befassen gehabt, unter welchen Voraussetzungen psychische
Reaktionen als Unfallfolge anerkannt werden können. In
zwei Verfahren ging es um Revisionen gegen Urteile des Sächsischen
Landessozialgerichts <LSG>:
Urteil
des BSG, Az.: B 2 U 26/04 R
Vorinstanz:
Sächsisches LSG, Entscheidung vom 22.01.2004, Az.: L 2 U
165/99;
Urteil
des BSG, Az.: B 2 U 1/05 R
Vorinstanz:
Sächsisches LSG, Entscheidung vom 16.09.2004, Az.: L 2 U
55/01.
Es geht in
diesen Verfahren im Wesentlichen darum, wann gesundheitliche (psychische)
Störungen als Folge eines Unfalls anerkannt werden.
Ohne dass
hier näher darauf eingegangen werden kann, seien lediglich
folgende allgemeine Grundsätze zum Unfallzusammenhang (zur
Kausalität) im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung
wiedergegeben:
Als Unfallfolge
sind gesundheitliche Störungen dann anzusehen, wenn zunächst
im Sinne der "naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie"
Folgendes gilt: Der
Unfall als Ursache der Gesundheitsstörungen darf nicht hinweggedacht
werden können, ohne dass auch die Gesundheitsstörungen
selbst entfielen (conditio-sine-qua-non). Als nächste Voraussetzung
wird dann - im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung - verlangt,
dass der Unfall eine wesentliche Bedingung für die Gesundheitsstörungen
darstellt. Der Unfall muss nicht die einzige Ursache sein, es
reicht, wenn er eine Teilursache ist.
Was muss nun
gegeben sein, damit der Unfall eine "wesentliche Ursache"
ist?
Und hier kommt
das Hauptproblem der zitierten Entscheidungen: Das LSG hatte in
den beiden Berufungsurteilen ausgeführt, es könne nicht
verlangt werden, dass von einem Ursachenzusammenhang zwischen
einer bestimmten seelischen Krankheit und einem bestimmten seelisch
schädigenden Vorgang nur gesprochen werden könne, wenn
nach allgemeinem medizinischem Erfahrungswissen die Krankheit
nach einem Vorgang dieser Art gehäuft auftrete. Mit anderen
Worten: Es kommt allein darauf an, ob der Unfall bei diesem Unfallopfer
zu diesen Störungen geführt hat, nicht darauf, ob in
der Medizin Fälle bekannt sind, dass dieser Zusammenhang
schon öfter beobachtet wurde.
Das Sächsiche
LSG hat damit ausdrücklich zwei Entscheidungen des 9. (für
die Opferentschädigung zuständigen) Senats des BSG (Entscheidungen
vom 26.01.1994, Az.: 9 RVg 3/93 und vom 18.10.1995, 9/9a RVg 4/82)
widersprochen. Das BSG hatte die beiden Entscheidungen des Sächsischen
LSG aufgehoben und in beiden Verfahren die Sache an das LSG zurückverwiesen
und sich ausdrücklich den Entscheidungen des 9. Senats angeschlossen
und ausgeführt, die Kausalitätsbeurteilung habe auf
der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über
die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen
bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten
zu erfolgen. Dies schließe eine Prüfung ein, ob ein
Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt
geeignet sei, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung
hervorzurufen.
Ich halte
die Entscheidungen des BSG schlichtweg für falsch, und zwar
aus folgendem Grund:
Das
LSG hatte in beiden Entscheidungen ausgeführt, diese Rechtsprechung
bedeute eine verdeckte Rückkehr zur im Zivilrecht, nicht
aber im Sozialrecht geltenden Adäquanztheorie.
Das
LSG hat meiner Meinung nach Recht, auch wenn das BSG meint, mit
seiner Rechtsprechung würde nicht die Adäquanztheorie
verdeckt wieder eingeführt. Entscheidend, und das war früher
Konsens in der Literatur und auch der Rechtsprechung des BSG (z.B.
Entscheidung vom 28.06.1988, Az.: 2/9b RU 28/87 = BSG E 63, 277),
dass es - jetzt einfach ausgedrückt - nur darauf ankommt,
der Unfall im konkreten Fall beim Unfallopfer zu Gesundheitsstörungen
geführt hat, und nicht darauf, ob das Unfallereignis generell
geeignet ist, eine entsprechende körperliche oder seelische
Störung hervorzurufen. Es handelt sich hier um ziemlich komplizierte
rechtliche Erörterungen. Hier ist jedoch nicht der Raum,
detailliert auf diese Probleme näher einzugehen. Ich werde
dies in einem größeren Aufsatz nachholen.
Ein weiterer
Sprengstoff liegt in Folgendem:
Das
BSG führt weiter aus, die Ursachenbeurteilung im Einzelfall
habe anhand des konkreten individuellen Versicherten unter Berücksichtigung
seiner Krankheiten und Vorschäden zu erfolgen, aber auf der
Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes.
Wie gefährlich
dieser Hinweis ist, ist offensichtlich auch dem BSG aufgefallen,
wenn es ausführt, die verschiedenen wissenschaftlichen Veröffentlichungen
seien jedoch jeweils kritisch zu würdigen, zumal ein Teil
der Autoren aktive oder ehemalige Bedienstete von Versicherungsträgern
sind oder diesen in anderer Weise nahestehen. Dem kann nur zugestimmt
werden. Dies gilt beispielsweise für das in der sozialrechtlichen
Unfallrechtsprechung gebräuchlichste Werk von Schönberger/Mehrtens/Valentin,
Arbeitsunfall und Berufskrankheit, auf das sich auch das BSG in
seinen Entscheidungen beruft. Dieses Buch ist nur von ehemaligen
BG-Mitarbeitern geschrieben worden. Es stellt sich hier nämlich
die weitere Frage:
"Was
ist herrschende Lehre in der Wissenschaft?" Oder:
"Wer
bestimmt, was herrschende Lehre ist?"
Nicht selten
beobachten wir, dass als "herrschende Lehre" Literatur
bezeichnet wird, die nicht nur alt, sondern veraltet und sogar
überholt ist, weil die Kreise, die bestimmen, was "herrschende
Lehre" ist, möglicherweise gar kein Interesse daran
haben, dass neue Erkenntnisse allzu sehr bekannt werden. Wie mir
einmal ein Arzt sagte: "Man muss eben unterscheiden zwischen
herrschender Lehre und gesichertem Wissen!"
In einer weiteren
Entscheidung vom 09.05.2006 (Az.:
B 2 U 40/05 R) hat das BSG die Berufung der beklagten BG zurückgewiesen,
allerdings mit derselben Begründung. Nach Auffassung des
BSG hatte die Vorinstanz (das LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
07.03.2005) diese Grundzüge beherzigt.
Persönliche
Anmerkung:
Das Sächsische
LSG hatte mit zwei kurz aber sachlich hervorragend begründeten
Urteilen dem 2. Senat des BSG die Möglichkeit eröffnet,
die verunglückte Rechtsprechung des 9. Senats des BSG zu
korrigieren, zumindest aber festzustellen, dass die vom Senat
für Opferentschädigung aufgestellten Grundsätze
für die gesetzliche Unfallverszierung nicht übernommen
werden. Die Chance ist vertan. Das BSG hat für den Nachweis
der Unfallursächlickeit unnötige, ja systemwidrige Hürden
aufgebaut, die im Einzelfall oft nur schwer zu überwinden
sein dürften.
Hans-Dieter
Wedig
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