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Stand: 03.10.04


Satzung von DAVID e.V.
in der vom Amtsgericht Ludwigshafen am 22. Mai 1995 eingetragenen Fassung.

§ 1

Der Verein führt den Namen DAVID. Sitz des Vereins ist Ludwigshafen. Der Verein ist unter der Nr. VR 2101 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Ludwigshafen eingetragen.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Hilfe für Unfallopfer, die infolge ihres körperlichen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind und die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber Versicherungen u. a. im Rahmen der Verbraucherberatung (als Verbraucherschutzverein).
Die Zwecke des Vereins werden insbesondere verwirklicht durch
a) Betreuung von Unfallopfern bei versicherungsrechtlichen und versicherungstechnischen Fragen und Problemen, die nach einem Unfall zu beachten sind,
b) Zusammenarbeit bei der Beratung von Unfallopfern mit Selbsthilfegruppen, Medizinern, Technikern, Juristen etc., um die allgemein bei der Schadensfeststellung und Schadensregulierung bestehenden Probleme zu beseitigen,
c) Information der Allgemeinheit und Beratung seiner Mitglieder im Bereich "Versicherung" zur Überprüfung bzw. Übereinstimmung des Versicherungswesen mit der Rechts- und Wirtschaftsordnung unseres Staates.

 

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Die Mitglieder verpflichten sich, die Vereinszwecke zu fördern und die Beiträge in der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe im Voraus zu entrichten. Eventuelle Abweichungen regelt die Geschäftsordnung.
Der Verein gewährt jedem Mitglied kostenfrei dem Vereinszweck entsprechende Auskünfte. Jedes Mitglied erhält kostenlos die vom Verein herausgegebenen Veröffentlichungen.

Die Mitgliedschaft endet:
  • durch Tod
  • durch Austritt
  • durch Ausschluß.

Der Austritt kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Hierbei ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten. Ein Ausschluß kann nur wegen mangelnder Beitragspflicht, unehrenhaften Verhaltens oder grobem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins erfolgen. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgabe von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

§ 4

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
1) die Mitgliederversammlung,
2) der Vorstand.

§ 5

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Zu ihr sind alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen.
Anträge zur Tagesordnung müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.

Der Mitgliederversammlung obliegen:
1) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Rechnungsprüfer;
2) Die Entlastung des Vorstandes;
3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt jeweils auf 2 Jahre;
4) Die Wahl von 2 Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen - Wiederwahl ist zulässig, jedoch muß von den Rechnungsprüfern jeweils einer ausscheiden -;
5) Die Festlegung der Mitgliedsbeiträge;
6) Jede Änderung des Inhalts der Vereinssatzung;
7) Der Ausschluß eines Mitgliedes nach § 3 der Satzung;
8) Die Auflösung des Vereins.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluß des Vorstandes oder dann einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder. Über Satzungsänderungen kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder entschieden werden. Die Abstimmung über die Auflösung des Vereins kann nur eine Mehrheit von 3/4 der Mitglieder beschließen.

 

§ 6

Vorstand

Der Vorstand besteht aus
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer,
e) und einer unbestimmten Zahl von Beisitzern.

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter.
Er muß sich eine Geschäftsordnung geben.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, daß der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

 

§ 7

Beurkundungen von Beschlüssen

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8

Auflösung

1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
2) Die Mitgliederversammlung wählt für den Fall der Auflösung einen Liquidator. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall des gemeinnützigen Satzungszweckes ist das vorhandene Vermögen nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt einer dann (zum Zeitpunkt der Vereinsauflösung) genau zu bezeichnenden inländischen gemeinnützigen Körperschaft zu übertragen, die sich um die Belange von Unfallopfern und/oder Versicherten kümmert; auch hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit.

 

 
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